Allgemeine geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Weiba adria Immobilien

1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN:

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Geschäftsbeziehung zwischen der Immobilienvermittlung WEIBA ADRIA J.D.O.O., eingetragen und zugelassen zur Vermittlung von Immobilien, (im Folgenden: Makler) und dem Auftraggeber (natürliche oder juristische Person) mit mit denen der Makler einen Vertrag über die Vermittlung bei Immobiliengeschäften abgeschlossen hat (im Folgenden: Vermittlungsvertrag). Mit Abschluss des Vermittlungsvertrages bestätigt der Auftraggeber, dass er die Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen kennt und akzeptiert und diese in vollem Umfang akzeptiert.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des zwischen dem Vermittler und dem Auftraggeber abgeschlossenen Vermittlungsvertrages.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden in den Geschäftsräumen des Vermittlers und auf der Website des Vermittlers veröffentlicht und treten am Tag ihrer Veröffentlichung an denselben in Kraft und gelten für alle Auftraggeber, die nach diesem Tag den Vermittlungsvertrag mit dem Vermittler abgeschlossen haben.
Durch den Abschluss einer Vermittlungsvereinbarung bestätigt der Auftraggeber sein Einverständnis mit der Möglichkeit der Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch den Vermittler, die nach einer Frist von 30 Tagen ab ihrer Veröffentlichung auf der Website des Vermittlers gelten, sofern der Auftraggeber dies tut den Vermittler innerhalb dieser Frist nicht schriftlich über die Kündigung des Vertrags informieren.
Änderungen oder Ergänzungen, die diesen Bedingungen widersprechen, sind nur gültig, wenn der Vermittler und der Auftraggeber ihnen schriftlich zugestimmt haben.
Bestimmte Begriffe im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben folgende Bedeutung:
Immobilienmakler - Immobilienvermittlungsagentur Weiba Adria j.d.o.o., eine Handelsgesellschaft, die die Anforderungen für die Immobilienvermittlung gemäß dem Gesetz über die Immobilienvermittlung erfüllt (im Folgenden: Makler)
Ein Immobilienmakler ist eine natürliche Person, die im Verzeichnis der Immobilienmakler eingetragen ist und als solche beim Makler angestellt ist oder mit dem Makler auf der Grundlage eines geschäftlichen Kooperationsvertrages zusammenarbeitet (im Folgenden: Makler).
Auftraggeber ist eine natürliche und/oder juristische Person, die einen Vermittlungsvertrag mit dem Vermittler abschließt (Verkäufer, Käufer, Leasingnehmer, Vermieter, Vermieter, Leasingnehmer usw.. im Folgenden: Auftraggeber).
Vermittlung bei Immobiliengeschäften sind alle Handlungen des Immobilienmaklers, die sich auf die Verbindung des Auftraggebers mit einem Dritten beziehen, sowie Verhandlungen und Vorbereitungen zum Abschluss von Rechtsgeschäften, deren Gegenstand eine bestimmte Immobilie ist, insbesondere beim Kauf, verkaufen, tauschen, vermieten, leasen etc.
Ein Dritter ist eine Person, die der Immobilienmakler mit dem Auftraggeber zwecks Verhandlung über den Abschluss von Rechtsgeschäften, deren Gegenstand eine bestimmte Immobilie ist, in Kontakt zu bringen versucht, unabhängig davon, ob der Makler auch einen Vertrag abgeschlossen hat Vermittlung mit dem Dritten (im Folgenden: Dritter).
Die Vermittlungsgebühr ist der Betrag, den der Auftraggeber dem Vermittler für Vermittlungsleistungen zahlen muss

2. IMMOBILIENANGEBOT

Das Immobilienangebot des Vermittlers basiert auf schriftlichen und mündlichen Informationen von den Eigentümern der zum Verkauf, zur Miete, Pacht, zum Tausch angebotenen Immobilien sowie auf schriftlichen oder mündlichen Anweisungen des Auftraggebers. Die Agentur behält sich die Möglichkeit eines Fehlers in der Beschreibung und im Preis der Immobilie vor, die Möglichkeit, dass die Immobilie bereits inseriert wurde verkauft (oder vermietet) oder der Eigentümer hat den Verkauf (oder die Verpachtung) aufgegeben. Der Empfänger (Auftraggeber) hat die Angebote und Mitteilungen der Agentur als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und darf sie nur mit schriftlicher Zustimmung der Agentur an Dritte weitergeben. Ist dem Angebotsempfänger die von der Agentur angebotene Immobilie bereits bekannt, so ist er verpflichtet, die Agentur hierüber unverzüglich zu informieren.

3. IMMOBILIENVERKAUFSVERTRAG

Mit dem Vertrag über die Vermittlung bei Immobiliengeschäften (im Folgenden: der Vertrag) verpflichtet sich der Vermittler, zu versuchen, einen Dritten zum Zweck der Verhandlung und des Abschlusses eines bestimmten Rechtsgeschäfts über die Übertragung oder Errichtung von Immobilien zu finden und mit dem Auftraggeber in Kontakt zu bringen ein bestimmtes Recht an der Immobilie und/oder im Zusammenhang mit der Immobilie, und der Auftraggeber verpflichtet sich, ihm eine bestimmte Vermittlungsgebühr zu zahlen, wenn dieses Rechtsgeschäft zustande kommt.
Der Vertrag wird schriftlich und auf bestimmte Zeit abgeschlossen. Wenn sich die Vertragsparteien nicht auf die Laufzeit einigen, für die sie den Vertrag abschließen, gilt der Vertrag als auf einen bestimmten Zeitraum von 12 Monaten geschlossen und kann durch Vereinbarung der Parteien mehrmals verlängert werden.
Der Vermittler kann auf Drängen des Verkäufers aufgrund seines mündlichen Auftrags die Dienstleistung der Werbung für die Immobilie auf seiner Website und anderen Werbekanälen vor Abschluss des Vertrages erbringen. Der Verkäufer verpflichtet sich in diesem Fall zum nachträglichen Vertragsschluss mit dem Vermittler, nämlich dann, wenn der Vermittler einen Dritten mit dem Verkäufer zwecks Verhandlung über den Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Kontakt bringt.

4. EXKLUSIVE VERMITTLUNG

Mit der Vereinbarung einer ausschließlichen Vermittlung verpflichtet sich der Auftraggeber, keinen anderen Vermittler für die vermittelten Arbeiten zu beauftragen. Bei Abschluss des Vertrages über die ausschließliche Vermittlung ist der Mediator verpflichtet, den Auftraggeber ausdrücklich auf die Bedeutung und die Rechtsfolgen dieser Klausel hinzuweisen. Hat der Auftraggeber während der Dauer des Vertrages über die ausschließliche Vermittlung durch einen anderen Vermittler ein Rechtsgeschäft abgeschlossen, für das dem ausschließlichen Vermittler ein Vermittlungsauftrag erteilt wurde, ist er verpflichtet, dem ausschließlichen Vermittler die vereinbarte Vermittlung zu bezahlen Honorar sowie etwaige zusätzliche tatsächliche Kosten, die während der Vermittlung für das vorgenannte vermittelte Geschäft entstehen.
Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Vertrag über die ausschließliche Vermittlung endet mit Ablauf der Laufzeit, für die er abgeschlossen wurde, wenn der Vertrag, für den er vermittelt wurde, nicht innerhalb dieser Frist oder durch Kündigung einer der Vertragsparteien zustande gekommen ist.

5. VERPFLICHTUNGEN DES MAKERS WÄHREND DER VERMITTLUNG BEI KAUF, VERKAUF, Pacht UND MIETE VON IMMOBILIEN

1. den Vermittlungsvertrag mit dem Auftraggeber schriftlich abschließen
2. zu versuchen, eine Person zu finden und mit dem Auftraggeber in Verbindung zu bringen, um ein vermitteltes Geschäft abzuschließen;
3. den Kunden über den durchschnittlichen Marktpreis ähnlicher Immobilien informieren;
4. den Auftraggeber über die Mängel der Immobilie zu warnen;
5. Einsicht in die Dokumente zum Nachweis des Eigentums oder eines anderen dinglichen Rechts an der betreffenden Immobilie nehmen und den Auftraggeber warnen vor: offensichtlichen Mängeln und möglichen Risiken im Zusammenhang mit dem ungeordneten Zustand der Immobilie im Grundbuch; eingetragene dingliche Rechte oder sonstige Rechte Dritter an Grundstücken; Rechtsfolgen der Nichterfüllung von Verpflichtungen gegenüber einem Dritten; Mängel der Bau- oder Nutzungsbewilligung nach einem Spezialgesetz; die Umstände der Pflicht zur Ausübung des Vorkaufsrechts und der Beschränkungen im Rechtsverkehr nach besonderen Vorschriften;
6. die notwendigen Handlungen vornehmen, um die Immobilie auf dem Markt zu präsentieren, die Immobilie in der von der Agentur bestimmten Weise bewerben;
7. die Besichtigung von Immobilien ermöglichen,
8. personenbezogene Daten des Auftraggebers aufzubewahren und auf schriftlichen Auftrag des Auftraggebers Informationen über die Immobilie, für die er vermittelt, oder im Zusammenhang mit dieser Immobilie oder mit dem Geschäft, für das er vermittelt, als Geschäftsgeheimnis zu bewahren;
9. den Auftraggeber über alle uns bekannten Umstände zu informieren, die für die Durchführung der beabsichtigten Arbeiten von Bedeutung sind;
10. bei Verhandlungen vermitteln und versuchen, das Rechtsgeschäft abzuschließen;
11. bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts (Vorvertrag und Vertrag) anwesend zu sein;
12. bei der Übergabe von Immobilien anwesend sein;
13. wenn Gegenstand des Vertrages ein Grundstück ist, die Zweckbestimmung des betreffenden Grundstücks gemäß den auf dieses Grundstück bezogenen Raumordnungsvorschriften zu prüfen;

  Es wird davon ausgegangen, dass der Vermittler es dem Kunden ermöglicht hat, mit einer anderen (natürlichen oder juristischen) Person über Verhandlungen zum Abschluss eines vermittelten Geschäfts zu kommunizieren, wenn dem Kunden ermöglicht wurde, mit einer anderen Person in Kontakt zu treten, mit der er über den Abschluss eines Rechtsgeschäfts verhandelt hat , insbesondere wenn er: - den Auftraggeber oder einen Dritten direkt mit der Besichtigung des betreffenden Grundstücks beauftragt oder beauftragt hat, - ein Treffen zwischen dem Auftraggeber und einer anderen Vertragsperson zwecks Aushandlung eines Rechtsgeschäfts organisiert hat; - dem Auftraggeber Name, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail einer anderen zum Abschluss eines Rechtsgeschäfts bevollmächtigten Person oder den genauen Standort der gewünschten Immobilie mitgeteilt.

6. PFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS

1. mit der Agentur schriftlich einen Vermittlungsvertrag abschließen;
2. Informieren Sie den Mediator über alle Umstände, die für die Durchführung der Mediation von Bedeutung sind, und machen Sie genaue Angaben über die Immobilie und erteilen Sie dem Mediator, falls vorhanden, eine Standort-, Bau- oder Nutzungsgenehmigung für die Immobilie den Vertragsgegenstand und dem Vermittler die Erfüllung der Verpflichtungen aus der Drittseite nachweisen,
3. dem Vermittler Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die sein Eigentum an der Immobilie oder anderen grundstücksgleichen Rechten an der vertragsgegenständlichen Immobilie belegen, und den Vermittler vor allen auf der Immobilie bestehenden eingetragenen und nicht eingetragenen Belastungen zu warnen,
4. dem Vermittler und einem am Abschluss des vermittelten Geschäfts interessierten Dritten eine Besichtigung der Immobilie zu ermöglichen,
5. dem Vermittler alle wesentlichen Informationen über die angefragte Immobilie mitzuteilen, wozu insbesondere die Beschreibung der Immobilie und der Preis gehören,
6. Nach Abschluss des vermittelten Rechtsgeschäfts, d.h. des Vorvertrages, durch den der Vermittler zum Abschluss des vermittelten Rechtsgeschäftes verpflichtet ist, wenn der Vermittler und der Auftraggeber vereinbart haben, dass der Anspruch auf Zahlung des Vermittlungshonorars bereits bei erworben wird dem Abschluss des Vorvertrages, das Vermittlungshonorar an den Vermittler zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist,
7. Wird ausdrücklich vereinbart, dem Mediator für während der Mediation entstehende Aufwendungen, die über die üblichen Mediationskosten hinausgehen, zu entschädigen,
8. Benachrichtigen Sie den Vermittler schriftlich über alle Änderungen im Zusammenhang mit den Arbeiten, für die er den Vermittler beauftragt hat, insbesondere über Änderungen im Zusammenhang mit Eigentumsverhältnissen.
9. Der Auftraggeber haftet auf Schadensersatz, wenn er nicht nach Treu und Glauben gehandelt hat, wenn er arglistig gehandelt hat, wenn er zur Erledigung der anwaltlichen Tätigkeit für die Vermittlungstätigkeit wesentliche Angaben verschwiegen oder unrichtig gemacht hat, und ist zum Schadensersatz verpflichtet alle bei der Vermittlung entstehenden Kosten, die nicht höher sein dürfen als die Vermittlungsgebühr für den vermittelten Auftrag.

7. VERMITTLUNGSGEBÜHR

Der Mediator hat Anspruch auf eine Mediationsgebühr für die Mediation, die in der Mediationsvereinbarung vereinbart wird. Der Mediator erwirbt den Anspruch auf das Mediationshonorar in voller Höhe unmittelbar nach Abschluss der ersten von den Vertragsparteien abgeschlossenen Rechtshandlung (Vorvertrag oder Kaufvertrag). Auf den Entschädigungsbetrag wird Mehrwertsteuer erhoben. Wenn die Partei selbst dem Mediator ein höheres als das vereinbarte Honorar anbietet, kann der Mediator dieses Honorar erhalten.
Der Auftraggeber ist auch dann verpflichtet, dem Mediator eine Mediationsgebühr zu zahlen, wenn er mit einer anderen vom Mediator kontaktierten Person als der Person, für die die Mediation durchgeführt wurde, ein Rechtsgeschäft abgeschlossen hat, wenn die Entscheidung in etwa der gleichen Sache entspricht Anwesen. Der Auftraggeber ist dem Vermittler auch dann zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er ein Rechtsgeschäft mit einem ihm vom Vermittler benannten Dritten, mit dem ihn der Vermittler in Kontakt gebracht hat, abgeschlossen hat, der nicht der ist, für den er vermittelt wurde, und welches Rechtsgeschäft den gleichen Zweck wie bei einem vermittelten Rechtsgeschäft erreicht oder Gegenstand dieses Rechtsgeschäfts eine Immobilie ist, die Gegenstand der Vermittlung ist.
Es wird davon ausgegangen, dass der Vermittler es dem Auftraggeber ermöglicht hat, eine Beziehung mit einem Dritten einzugehen, wenn:
den Auftraggeber direkt mitgenommen oder angewiesen hat, die betreffende Immobilie zu besichtigen,
ein Treffen zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten zwecks Verhandlung über den Abschluss eines Rechtsgeschäfts organisiert, dem Auftraggeber den Namen, die Telefonnummer, die Faxnummer, die E-Mail-Adresse des zum Abschluss des Rechtsgeschäfts bevollmächtigten Dritten mitgeteilt hat oder den genauen Standort der angefragten Immobilie mitgeteilt. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Vermittler die Vergütung zu zahlen, und für den Fall, dass mit dem Auftraggeber ein Vertrag über die vermittelte Rechtsarbeit abgeschlossen wird, d. h. den Kaufpreis, Miet- oder Pachtpreis, wird sie von jeder natürlichen oder juristischen Person gezahlt, die entweder mit ihm verbunden ist durch Heirat, Zusammenleben oder durch Familie, entweder als Mitglied oder mit Organen der Geschäftsführung oder auf andere Weise mit einem Dritten, Käufer, Verkäufer, Vermieter, Mieter, Vermieter oder Pächter, den der Vermittler zu diesem Zweck mit dem Auftraggeber in Kontakt gebracht hat des Abschlusses eines Kaufvertrages oder für ein sonstiges vermitteltes Geschäft, unabhängig davon, ob es sich um eine Person handelt, die selbst an Verhandlungen über den Abschluss eines Kaufvertrages oder eines sonstigen vermittelten Geschäftes teilgenommen hat.
Für den Fall, dass das abgeschlossene Rechtsgeschäft auch den Abschluss eines Vorvertrages beinhaltet, durch den sich der Auftraggeber und der Dritte zum Abschluss des Hauptvertrages über die Immobilie verpflichten, die Gegenstand der Vermittlung ist und durch die der Vorvertrag zustande kommt vor Abschluss des Hauptkaufvertrages die Zahlung der Anzahlung und/oder eines Teils des vereinbarten Kaufpreises vereinbart, Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Vermittlungsgebühr in zwei gleichen Teilen an den Vermittler zu zahlen, von denen der erste zum Stichtag fällig wird der Zahlung der Anzahlung bzw. des ersten Teils des vereinbarten Kaufpreises und der zweite mit Zahlung des restlichen Teils aus der Verpflichtung aus dem Hauptvertrag.
Der Rücktritt des Auftraggebers oder des Dritten, mit dem der Auftraggeber einen Vorvertrag im Zusammenhang mit der Immobilie geschlossen hat, die Gegenstand der Vermittlung ist, sowie der Rücktritt des Auftraggebers oder der Person, mit der der Auftraggeber den Vertrag geschlossen hat Verbindung mit der Immobilie, die Gegenstand der Vermittlung ist, von der Erfüllung des abgeschlossenen Vertrages berührt nicht die Verpflichtung des Auftraggebers, dem Vermittler die Vermittlungsgebühr in der Höhe und in der Weise zu zahlen, die sich aus der Bestimmung über die Höhe der Gebühren und der Vermittlungsvertrag geschlossen.

8. GEBÜHRENHÖHE

Einkaufen
Der Auftraggeber, dem der Vermittler den Kauf einer Immobilie vermittelt hat, ist verpflichtet, dem Vermittler eine Vermittlungsgebühr in Höhe von 3 % der vereinbarten Höhe des Kaufpreises der Immobilie, mindestens jedoch 1.000,00 € zu zahlen, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, es sei denn, der Auftraggeber und der Vermittler vereinbaren schriftlich eine andere Gebührenhöhe.
Verkauf
Der Auftraggeber, für den der Makler den Verkauf von Immobilien vermittelt hat, ist verpflichtet, dem Makler eine Maklerprovision in Höhe von 3 % der vereinbarten Höhe des Kaufpreises der Immobilie, mindestens jedoch 1.000,00 €, zzgl. es sei denn, der Auftraggeber und der Makler vereinbaren schriftlich eine andere Höhe der Gebühren.
Ersatz
Bei einem Vertrag über den Immobilientausch ist der Vertragspartner, für den der Mediator vermittelt hat, verpflichtet, dem Mediator eine Vermittlungsgebühr in Höhe von 3 % zzgl. MwSt. des Wertes der vom Vertragspartner erworbenen Immobilie zu zahlen durch den Umtausch, jedoch nicht weniger als 1.000,00 € zzgl. MwSt., sofern nichts anderes schriftlich mit dem Vermittler vereinbart wurde. Mit dem Tauschvertrag wird die Maklergebühr von jeder Vertragspartei erhoben, und für jede Partei wird die Maklergebühr nach dem Wert der von dieser Partei durch den Tausch erworbenen Immobilien berechnet.

Zusätzliche Kosten
Das vereinbarte Vermittlungshonorar beinhaltet nicht:
• Lösung von Eigentumsrechtsverhältnissen über das Objekt, das Gegenstand der Mediation ist
• Regelung des Grundbuchstatus der Immobilien, die Gegenstand der Vermittlung sind
• Alle Zusatzleistungen, die der Kunde beim Vermittler bestellt und die in der Preisliste des Vermittlers unter der Rubrik „Zusätzliche Leistungen“ aufgeführt sind.
Die Preisliste des Vermittlers ist Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und wird in den Geschäftsräumen des Vermittlers ausgehängt. Für beauftragte Leistungen gilt die zum Zeitpunkt ihrer Beauftragung gültige Preisliste.

9. VERTRAGSBEENDIGUNG

Der Vermittlungsvertrag wird für die Dauer von 12 Monaten geschlossen und endet mit dem Ende des Zeitraums, für den er abgeschlossen wurde, es sei denn, der Vertrag, für den er vermittelt wurde, ist nicht innerhalb dieser Frist oder durch Kündigung einer der Vertragsparteien zustande gekommen . Der Vertrag kann nach Vereinbarung um die nächsten 12 Monate verlängert werden.
Der Auftraggeber erkennt die Vermittlung auch nach Vertragsablauf an, wenn der Kontakt mit dem Dritten während der Vertragsdauer zustande kam. Nach Beendigung des Vermittlungsvertrages ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Vermittler die entstandenen Kosten zu ersetzen, deren Zahlung durch den Auftraggeber ausdrücklich vereinbart wurde. Die Kündigung des Vermittlungsvertrages muss der anderen Vertragspartei schriftlich zugestellt werden.
Schließt der Auftraggeber innerhalb von 2 Jahren nach Beendigung des Vertrages ein Rechtsgeschäft mit der Person ab, mit der er durch den Vermittler verbunden war und für die der Vermittler während der Laufzeit des Vertrages vermittelt hat, so ist er zur Zahlung verpflichtet Vermittlungsgebühr an den Vermittler, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde.

10. ZUSAMMENARBEIT MIT ANDEREN AGENTUREN

Der Makler ist bereit, mit anderen Immobilienvermittlungsagenturen zusammenzuarbeiten, die die ethischen Grundprinzipien des Geschäfts respektieren.

11. EINREICHUNG VON BESCHWERDEN UND BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

Auf die sich aus dem Maklervertrag ergebenden Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und der Agentur, die nicht durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder den Maklervertrag bestimmt werden, finden die Vorschriften des Immobilienvermittlungsgesetzes und des Schuldverhältnissegesetzes Anwendung.
Für eventuelle Streitigkeiten ist das Amtsgericht in Pula zuständig
Der Auftraggeber hat das Recht, eine Beschwerde über die Erbringung von Dienstleistungen und eine Beschwerde wegen Verletzung der Bestimmungen des Vermittlungsvertrags einzureichen. Der Auftraggeber kann den Widerspruch schriftlich im Büro der Agentur unter der Adresse Istarska ulica 60, 52215 Vodnjan oder per E-Mail an info@weiba-adria.com einreichen.
Der Mediator wird innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag des Eingangs der Beschwerde schriftlich auf die Beschwerde antworten. In der Beschwerde ist es erforderlich, die personenbezogenen Daten des Bewerbers anzugeben.